Allgemeine Geschäftsbedingungen von SL-Laser

AGB Download

  1. Allgemeines:

1.1    Für alle unsere Angebote und Lieferungen gelten die nachfolgenden AGB  ausschließlich. Sie sind wesentlicher Bestandteil sämtlicher mit uns abgeschlossener Kaufverträge.

1.2     Von unseren AGB abweichende, sich ändernde oder ergänzende – insbesondere Einkaufs- oder Bezugsbedingungen des Bestellers verpflichten wir uns nur, wenn wir sie ausdrücklich bestätigt haben. Unser Stillschweigen, sowie die Entgegennahme gilt nicht als Einverständnis. Der Besteller anerkennt durch die stillschweigende Annahme unsere AGB und verzichtet dadurch auf die Zugrundelegung jeglicher eigener Bedingungen.  Besondere Vereinbarungen, insbesondere mündliche und fernmündliche Absprachen sind nur dann für uns verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

  1. Vertragsabschluß/Auftragsannahme:

2.1    Unsere Angebote sind freibleibend. Unter Zugrundelegung unserer AGB führen uns erteilte Aufträge erst dann zum Vertragsabschluß, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind oder wenn wir mit der Vertragsausführung oder mit Lieferungen begonnen haben.

2.2    Bei Aufträgen von unter € 100,00 Warenwert behalten wir uns einen Mindermengenzuschlag vor.

  1. Lieferfristen/Lieferung:

3.1    Feste Lieferfristen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie durch uns nach Auftragserteilung schriftlich bestätigt worden sind. Ansonsten erfolgt die Lieferung in handels-üblicher Lieferfrist.

3.2    Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.

3.3    Werden bindende Lieferfristen durch unser Verschulden nicht eingehalten, kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen. Erfolgt eine Lieferung innerhalb dieser Frist nicht, kann der Besteller unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.

3.4    Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

3.5    Bestellte Ware wird durch uns an den Besteller versandt. Wir bieten verschiedene Versandarten an, aus denen der Besteller bei der Bestellung nach eine Versandart wählen kann. Sofern keine Wahl durch Besteller in der Bestellung erfolgt, wählen wir die Standardversandart aus. Die Versandkosten trägt der Besteller.

3.6    Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns wegen Beschädigung oder Verlusten während des  Transports sowie deren Folgen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Transportschäden sind auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen. In diesem Fall gelten die Regelungen zur Haftungsbeschränkung.

  1. Lieferumfang:

4.1    Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.

4.2    Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

  1. Preise/Zahlungen:

5.1    Die Preise verstehen sich, soweit nicht eine andere Währung ausdrücklich vereinbart worden ist, in Euro (€) zuzüglich jeweils geltender MwSt., zuzüglich der Kosten für Verpackung und Versand ab Traunreut oder nach unserer Wahl vom nächstgelegenen Flughafen. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, werden zu unseren, am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Preise „ohne Zoll“ gelten bei rechtzeitiger Vorlage einer Zollfreierklärung, vorbehaltlich der Anerkennung durch die Zollbehörde.

5.2    Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem bzw. zu erwartendem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich nach Vertragsabschluß bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Vertragsabschluß und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

5.3    Unsere Rechnungen sind spätestens 15 Tage vom Rechnungsdatum an gerechnet netto und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wir behalten uns vor, Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme vorzunehmen, insbesondere bei Erstaufträgen oder nach Überschreitung von Zahlungsfälligkeiten. Wir nehmen Wechsel und Schecks nur zahlungshalber, erstere nur nach entsprechender, besonderer Vereinbarung herein. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Zahlungen gelten bei uns erst dann als eingegangen, wenn wir über sie verfügen können.

5.4    Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teillieferung nach § 320 Absatz 2 BGB steht dem Besteller nicht zu.

5.5    Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Besteller vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens durch uns Verzugszinsen in Höhe von 3 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.

5.6    Werden uns nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Besteller aufkommen lassen, so sind wir berechtigt, vor der Lieferung volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertag zurückzutreten. Als Nachweis der wesentlichen Vermögensverschlechterung gilt eine nach Ansicht eines ordentlichen Kaufmanns erteilte schlechte Auskunft einer Bank, Auskunftei, eines mit dem Besteller in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens o.ä. Ist die Lieferung bereits erfolgt, werden die in Fragen kommenden Rechnungsbeträge ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen sofort zur Zahlung fällig.

5.7    Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist den geschuldeten Kaufpreis nicht bezahlt. Während des Verzugs sind wir zur Ausführung weiterer Lieferungen nicht verpflichtet.

5.8 Wir sind berechtigt, ohne Angabe von Gründen eine Lieferung von Zahlung Zug-um- Zug abhängig zu machen und behalten uns das Recht vor, per Nachnahme zu liefern bzw. Vorkasse zu verlangen.

  1. Rücktritt:

Im Falle des Rücktritts vom Vertrag und der hierdurch bedingten Rücknahme von Lieferungen können wir vom Besteller für Lieferungen, die er benutzt hat, und die durch die Benutzung eine Wertminderung erlitten haben, eine angemessene Entschädigung verlangen.

  1. Gefahrübergang/Transportversicherung:

7.1    Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen (Spedition, Post, Bahn usw.) auf den Besteller über. Wird die Absendung, bzw. die Übergabe der Ware an das Transportunternehmen aus Gründen, die der Besteller verursacht hat, verzögert, so tritt an die Stelle der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen die Versandbereitschaft der Ware bei uns.

7.2    Sendungen können von uns zu Lasten des Bestellers versichert werden.

  1. Eigentumsvorbehalt:

8.1    Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.

8.2    Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

8.3    Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.

8.4    Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungs-gemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

8.5    Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

8.6    Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.

8.7    Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrnehmung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.

8.8    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

  1. Gewährleistung:

9.1    Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen es gilt die gesetzliche Gewährleistung: Während eines Zeitraumes von 6 Monaten nach Gefahrübergang hat der Besteller einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Der Besteller hat uns auftretende Mängel schriftlich anzuzeigen, wobei die diesbezügliche Anzeige spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Auftreten des Mangels bei uns eingegangen sein muss. Soweit zur Behebung des Mangels der Liefergegenstand oder Teile hiervon an uns zurückgesandt werden müssen, trägt der Besteller die hierdurch entstehenden Versand- und Einrichtungskosten. Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller an Stelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) verlangen.

9.2    Wir übernehmen keine Gewährleistung für unter Umständen auftretende Abweichungen von der Grundgenauigkeit bei Lasergeräten, die sich in einem Bereich bis zu 1,0 pro Mille auf die größte Darstellungslänge erstrecken. Ferner ist die Gewährleistung ausgeschlossen bei Abweichungen von der Grundgenauigkeit, die dadurch zustande kommen, dass die Geräte ungenau installiert, über einen längeren Zeitraum nicht kalibriert, bei einer unebenen Darstellungsfläche angewendet oder sonst wie falsch gehandhabt werden.

9.3    Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.

9.4    Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass der Besteller oder ein Dritter Veränderungen irgendwelcher Art oder Reparaturen an der Ware vorgenommen hat oder die Ware unsachgemäß behandelt worden ist.

9.5     Ausgenommen von der Gewährleistung sind  Verbrauchsmaterialien, wie z. B. Lampen, Sicherungen, Batterien, Lager und Laserquellen u.ä. Auch erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf Wartungsarbeiten, wie z.B. das Reinigen und Justieren von Optiken.

9.6    Gewährleistungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung als solche bezeichnet werden und dort auch die Verpflichtungen von unsim einzelnen festgehalten sind. Allein das erkennbar große Interesse des Bestellers am Vorhandensein bestimmter Produkteigenschaften begründet keine Gewährleistung.

  1. Haftung für Schäden:

10.1    Wir übernehmen die Haftung für Schäden des Bestellers, die zurückzuführen sind, auf

  1. a) unser eigenes grobe Verschulden und dasjenige unserer leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen;
  2. b) eine auch fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns oder unsere leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen.

Die Haftung ist jedoch im Fall b) und bei der Haftung eines einfachen Erfüllungsgehilfen im Fall a) beschränkt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

10.2    Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

10.3    Die vorstehend unter 10.1 aufgeführte Haftungsregelung gilt nicht für Ansprüche nach §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.

10.4    Sämtliche vertraglichen Ansprüche gegen uns verjähren 6 Monate nach Ge­fahrübergang.

  1. Ausfuhr-Kontrollbestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften:

11.1    Bestimmte Waren können deutschen und/oder ausländischen Ausfuhrkontrollbestimmungen unterliegen. Der Besteller ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich und wird erforderliche Ausfuhr- und/oder Einfuhrgenehmigungen bei den zuständigen deutschen und/oder ausländischen Behörden einholen.

11.2    Der Besteller verpflichtet sich, Unfallverhütungsvorschriften oder sonstige Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit den von uns gelieferten Waren stehen, insbesondere die Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift für Laserstrahlung in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten und bei einem Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren die weiteren Abnehmer entsprechend zu verpflichten. Die vorgenannte Verpflichtung gilt entsprechend für Besteller im Ausland mit den dort bestehenden jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften.

  1. Sonstige Bestimmungen:

12.1    Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

12.2    Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so tritt an deren Stelle die wirksame Bestimmung oder Handhabung, die den unwirksamen Bestimmungen im wirtschaftlichen Ergebnis entspricht oder am nächsten kommt. Die Gültigkeit unsere AGB wird im Übrigen nicht berührt.

  1. Erfüllungsort, Gerichtstand und anwendbares Recht:

13.1    Erfüllungsort ist für beide Teile Traunreut.

13.2    Gerichtstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile Traunstein, bzw. Rosenheim und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Uns wird jedoch das Recht eingeräumt, Klagen auch an jedem anderen, für den Besteller begründeten Gerichtsstand zu erheben.

13.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen in ihrer jeweils gültigen Fassung.